LIEFER- & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Vertragsabschluß

Vertragliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Mehr- oder Minderlieferungen gelten als im üblichen Rahmen vereinbart.

Wir widersprechen hiermit ausdrücklich den Einkaufsbedingungen des Kunden. Die Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht wirksam, wenn wir ihnen nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.

  1. Preisstellung

Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Lieferung Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung.

  1. Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller zeichn. Einzelheiten der Ausführung. Ansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abholen oder wird geliefert. Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

  1. Leistungsbehinderung

Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinderung oder eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Bei höherer Gewalt, wie Streik, Aussperrung und sonstigen Umständen gilt das Vorstehende.

  1. Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Kunden über.

  1. Mängelrügen

Mängelrügen und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel oder Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Eingang der Ware, zu rügen. Später geltend gemachte Mängel werden nicht berücksichtigt. Dem Kunden
steht nur ein Nachmessungsanspruch zu. Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Wir sind jedoch berechtigt statt der Nachbesserung den Minderwert zu ersetzen.

  1. Zahlung

Die Zahlung muss 3 Wochen nach Rechnungsstellung erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung sind, auch wenn wir einen Mangel untersuchen, ausgeschlossen.

Falls das Zahlungsziel überschritten wird, können wir 1% Verzugszinsen
pro Monat berechnen.

Bei einem Rechnungswert unter 5000,- EUR ist die Hälfte bei der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Rest spätestens 3 Wochen nach Empfangnahme der Ware zu zahlen.

Bei Rechnungen über 5 000,- EUR ist ein Drittel bei der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei der Lieferung und ein Drittel bei der Abnahme, spätestens aber 3 Wochen nach Empfangnahme der Ware fällig.

Alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach den jeweiligen Vertragsumständen Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Ferner sind wir so dann in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen, und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

 

Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis zu, in dem zueinander steht:

Unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren.

Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4 – 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird. gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung/Vermischung weiter veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache und dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im voraus an uns
abgetreten, wie es in Abs. 4 – 6 bestimmt ist.

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer nicht befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung um insgesamt mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherung nach unserer Wahl bereit und verpflichtet.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand beider Vertragsteile ist unser Niederlassungsort, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.

Diese Vereinbarung gilt Insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren.
Es ist ausschließlich das Recht des Erfüllungsortes anzuwenden.

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